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![]() Kurt Weill
Kurt Weills Geburtshaus in Dessau
Kurt Weill am Klavier mit Lotte Lenya
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Satzung
Kurt-Weill-Gesellschaft e.V. Zu den bedeutendsten Persönlichkeiten, die die Stadt Dessau hervorgebracht hat, zählt der Komponist Kurt Weill. Am 2. März 1900 in Dessau geboren, am 3. April 1950 in New York gestorben, gehört Kurt Weill zu den Musikern, die mit ihrem Schaffen die Musikentwicklung des 20. Jahrhunderts entscheidend beeinflußt haben. § 1 1. Der Verein führt den Namen "Kurt-Weill-Gesellschaft e.V.". § 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 3 1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, Leben und Werk von Kurt Weill unter vielfältigen Aspekten zu erforschen und zu erschließen sowie die Verbreitung seiner Werke zu fördern. 2. Der Verein widmet sich mit besonderer Aufmerksamkeit auch den Musiktraditionen am Geburtsort Kurt Weills im Rahmen der bedeutsamen Kulturtraditionen Mitteldeutschlands und im besonderen des Landes Sachsen-Anhalt der Öffentlichkeit zu vermitteln. 3. Der Verein unterhält Kontakte in größtmöglichem Umfang zu anderen, der Sache Kurt Weills verbundenen Vereinen und Einzelpersönlichkeiten, im besonderen zur Kurt-Weill-Foundation for Music in New York. Er ist dabei offen für alle Formen der Mitgliedschaft und kann selbst Mitglied anderer Vereine werden, die in der Zielgebung den Zielen des Vereins entsprechen. 4. Der Verein verfolgt seine Anliegen ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Nationalität, Alter, soziale Herkunft und Stellung sowie politische Einstellung aller Beteiligten. § 4 1. Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben durch u.a.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 3. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 5 1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die an der Förderung der Kurt-Weill-Gesellschaft interessiert sind. 2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium des Vereins beantragt, das über die Aufnahme entscheidet. 3. Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen gegenüber dem Verein einen Vertreter und gegebenenfalls einen Stellvertreter, der die Rechte und Pflichten der juristischen Person im Verein wahrnimmt. 4. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen oder ordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. § 6 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch bei deren Auflösung. 2. Der Austritt ist nur zum Jahresende mit einer Frist von sechs Wochen möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen sowie alle Rechte auf die Einflußnahme der Verwendung des Vereinsvermögens. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Anschrift abgesandt wurde. Vor der Beschlußfassung hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung vor der Mitgliederversammlung einlegen. § 7 1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums entscheidet. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können auf Vorschlag des Präsidiums darüber hinaus Umlagen erhoben werden, über deren Höhe und Fälligkeit ebenfalls die Mitgliederversammlung entscheidet. 2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 3. Das Präsidium kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen auf einen begründeten Antrag hin ganz oder teilweise erlassen. § 8 Organe des Vereins sind das Präsidium, die Mitgliederversammlung und das Kuratorium. § 9 1. Das Präsidium des Vereins besteht aus 9, höchstens jedoch 12 Mitgliedern. 2. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und auf dessen Vorschlag mindestens 4 Vizepräsidenten. Außerdem ist Vizepräsident das gewählte Präsidiumsmitglied, das in der vorherigen Wahlpiriode das Amt des Präsidenten innenhatte. 3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. 4. Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen haupt-,. neben- oder ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer bestellen und für besondere Aufgaben zu einer Beratung Beiräte berufen. Als ständige Beiräte werden ein wissenschaftlicher Beirat und ein Programmbeirat für die Planung und Durchführung der Kurt-Weill-Festtage eingerichtet. Das Präsidium kann den Beiräten eine Geschäftsordnung geben. 5. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Die Stadt Dessau ist im Präsidium der Kurt-Weill-Gesellschaft e.V. mit einem Sitz und einer Stimme vertreten. § 10 1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Vorbereitung des Haushaltsplans einschließlich Buchführung und Abfassung des Jahresabschlusses zur Prüfung durch die Rechnungsprüfer; d) Erstellung des Jahresberichts; e) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern; f) Ausarbeitung von Vorschlägen für die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und allfälligen Umlagen sowie Genehmigung abweichender Regelungen in begründeten Einzelfällen; g) Ausarbeitung von Vorschlägen für die Aufnahme oder Ernennung von Ehrenmitgliedern; h) Beschlußfassung über Bestellung eines haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Geschäftsführers sowie über die Berufung und Zusammensetzung von Beiräten; i) Mitwirkung bei den Kurt-Weill-Festen durch Einschaltung des Programmbeirats; 2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll das Präsidium eine Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen. § 11 1. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll dabei eingehalten werden. 2. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Präsidenten. 3. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind und dem Gegenstand der Beschlußfassung mehrheitlich zustimmen. 4. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Präsidiums nicht eingeholt werden kann, trifft der Präsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied die erforderliche Entscheidung allein. Der stellvertretende Präsident sowie das weitere Präsidiumsmitglied sind zur Entscheidung nur dann berufen, wenn der Präsident verhindert ist. 5. Über die Sitzungen des Präsidiums und über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Präsidenten oder vom stellvertretenden Präsidenten zu unterschreiben ist. § 12 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung eines Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Beschlußfassung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums; b) Beschlußfassung über die vom Präsidium vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge und erforderlichen festzulegenden Umlagen; c) Wahl der Rechnungsprüfer sowie Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer; d) Wahl der Mitglieder des Präsidiums; e) Beschlußfassung über Aufnahme oder Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums; f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins. § 13 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Ergänzungsantrag bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit 2/3 Mehrheit. § 14 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderungvom 2. Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, bei dessen Verhinderung von einem der weiteren Präsidiumsmitglieder geleitet. Sind mehr als ein 2. Vizepräsident gewählt oder erfolgt die Versammlungsleitung durch ein weiteres Präsidiumsmitglied, so obliegt die Versammlungsleitung dem jeweils ältesten Mitglied. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übergeben werden. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist durch den Schriftführer zu unterzeichnen. § 15 Das Präsidium kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Interesse des Vereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 16 1. Das Kuratorium besteht aus höchstens 15 Mitgliedern und setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die bereit und durch ihre gesellschaftliche Stellung oder ihre Verbundenheit mit der Person und/oder dem Werk von Kurt Weill dazu ausersehen sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell in besonderem Maße zu unterstützen. 2. Das Kuratorium berät das Präsidium in allen wesentlichen Fragen und nimmt insbesondere repräsentative Aufgaben in Zusammenhang mit den Kurt-Weill-Festtagen in Dessau wahr. 3. Die als Kuratoriumsmitglieder ausersehenen Persönlichkeiten werden von dem Präsidium in das Kuratorium berufen. Sie verpflichten sich zur Mitwirkung im Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren. Wiederberufung ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Präsidium der Kurt-Weill-Gesellschaft gewählt und ernannt. Der Oberbürgermeister der Stadt Dessau gehört dem Kuratorium als geborenes Kuratoriumsmitglied an. 4. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kuratoriumsvorsitzenden. § 17 1. Das Präsidium hat den gesamten Haushalt nach Abschluß eines Geschäftsjahres einer Rechnungsprüfung zu unterwerfen. Zu diesem Zweck hat es alle erforderlichen Unterlagen den Rechnungsprüfern zur Durchsicht vorzulegen. 2. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sollen nach Möglichkeit Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. 3. Die Rechnungsprüfer sind im voraus für das folgende Geschäftsjahr zu wählen. Gewählt sind die beiden Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. § 18 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 14 Ziff. 4). 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dessau, die es im Sinne dieser Satzung zur Förderung junger Komponisten zu verwenden hat. 3. Entsprechende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Kontakt Kurt-Weill-Zentrum Ebertallee 63 D-06846 Dessau-Roßlau Tel.: 0340 - 619595 Fax: 0340 - 611907 E-Mail: sekretariat@kurt-weill.de Download Satzung Satzung KWG (Stand: 19.06.2008) |
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